Satzung (VHB) in der Fassung vom 10.9.2020:
§ 1 Zweck
Der VEREIN FÜR HERZSPORT UND BEWEGUNGSTHERAPIE TRIER E.V. / GESUNDHEITSPARK TRIER (im weiteren Text „VfHS“) mit Sitz in Trier verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des VfHS ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung gesundheitssportlicher Übungen und medizinisch-sportwissenschaftliche Aufstellung und Durchführung von Bewegungs- Übungs- und Trainingsprogrammen zur Vorbeugung (Gesundheitspark Trier) und Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie zur Rehabilitation herzinfarktgeschädigter Menschen (Sport in Herzgruppen). Im Gesundheitspark Trier werden ferner Kursprogramme aus den Bereichen Gesundheitssport, Ernährungsberatung und Entspannungsverfahren angeboten. Die Durchführung des „Sport in Herzgruppen“ wird im Rahmen der gesetzlichen Vereinbarungen über die Gewährung von Rehabilitationssport seitens der Krankenkassen ideell und finanziell gefördert. Der Verein unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) und geht mit den Daten der Teilnehmer/innen und Mitlieder/innen entsprechend sorgfältig, gemäß der DGSVO, um.
§ 2 selbstlos tätig
Der VfHS ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Zuwendungen
Mittel des VfHS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VfHS.
§ 4 Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VfHS fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5 Auflösung
Bei Auflösung des VfHS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des VfHS an den „Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V.“ mit Sitz in Koblenz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein wird aufgrund schriftlichen Antrags durch Entscheidung des Vorstandes erworben. Antragsberechtigt ist jede Person.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
II. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Zwecke des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Beiträge
I. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge - in denen die besonderen Aufwendungen im Herzsport enthalten sind - sowie evtl. sonstige außerordentliche Leistungen bestimmt die Mitgliederversammlung. Die erforderlichen Versicherungsbeiträge für Sportunfälle sind durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten und werden vom Verein über den Sportbund Rheinland, Koblenz, an den Versicherer (im Rahmen eines Gruppenvertrages) abgeführt.
II. Für besondere Aufwendungen in speziellen Gruppen kann ein Sonderbeitrag erhoben werden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 9, Abs. 1, Die Mitgliederversammlung
I. Eine ORDENTLICHE Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. (Jahresversammlung). AUßERORDENTLICHE Mitgliederversammlungen finden auf Verlangen des Vorstandes, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder, die dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen, statt.
II. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung per Ankündigung in der Tagespresse (Trierischer Volksfreund, Wochenspiegel Trier, Amtsblatt Trier-Land, Amtsblatt Schweich, Amtsblatt Verbandsgemeinde Ruwer und Hochwaldbote) einberufen.
III. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, oder von einem gewählten Versammlungsleiter geleitet. Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung ist nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig. Der Vorstand soll der Ergänzung zustimmen, wenn das den Antrag stellende Mitglied die Ergänzung unverzüglich nach Erhalt der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt und noch Gelegenheit bestand, den Ergänzungsantrag den anderen Vereinsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
IV. a) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben also außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
IV. b) Zur Prüfung der Kassenlage wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Zeit von 2 Jahren. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse einmal jährlich und empfehlen ggf. der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
V. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter bzw., sofern ein Protokollführer tätig ist, auch von diesem zu unterschreiben.
§ 9, Abs. 2, Der Vorstand
I. Der Vorstand besteht
1. aus den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern mit folgenden Funktionen: a) 1. Vorsitzender / ärztlicher Leiter
b) 2. Vorsitzender
2. aus den beigeordneten Vorstandsvertretern mit folgenden Funktionen
a) Vorstandsvertreter Übungs- und Kursleiter
b) Vorstandsvertreter Herzsport
c) Vorstandsvertreter Gesundheitspark
d) Kassenwart
e) Schriftführer
f) Beisitzer
3. aus einem geborenen Vorstandsmitglied, entsprechend nachfolgender Bestimmung: Für die Dauer der Ansiedlung an das Klinikum Mutterhaus Nord in Trier wird der leitende Arzt der Inneren Abteilung oder ein anderer vom Haus zu benennender Arzt geborenes Vorstandsmitglied im Verein. Funktionen beigeordneter Vorstandsvertreter (Nr.2) können in Personalunion von vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern (Nr.1) ausgeübt werden.
II. Die laufenden Geschäfte führt der 1. Vorsitzende, andere Gelegenheiten bedürfen eines möglichst vorherigen Vorstandsbeschlusses. In dringenden Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende zu Eilentscheidungen berechtigt, muss den Vorstand aber unverzüglich unterrichten und dessen Genehmigung einholen. Die Verpflichtung und Entlassung der Übungsleiter sowie die Festsetzung der Höhe der Vergütung für Übungsleiter und aufsichtsführende Ärzte bedarf eines förmlichen Vorstandsbeschlusses.
III. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (Absatz I Nr. 1) sind jeweils allein und unbeschränkt vertretungsberechtigt i.S.v. § 26 BGB. Der stellvertretende Vorsitzende ist auch im Innenverhältnis für den Fall vertretungsberechtigt, dass der 1. Vorsitzende verhindert ist.
IV. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind berechtigt, die Vorstandssitzungen einzuberufen; sie sollen es im gegenseitigen Einvernehmen tun. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des 2. Vorsitzenden, den Ausschlag.
§ 10 Der Beirat
I. Zu Förderung der Zwecke des Vereins wird ein Beirat gegründet.
II. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt formlos durch eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (§ 10 Abs. 1 Nr.1)
III. Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren und kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils um zwei Jahre verlängert werden.
IV. Die Beiratsmitglieder brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein.
V. Die Aufgaben des Beirates bestehen in der Beratung und sonstiger Unterstützung des Vorstandes bei der Verfolgung des Satzungszweckes.
VI. Der Beirat gibt sich erforderlichenfalls seine eigene Geschäftsordnung.